Am 17. März 2011 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat. Die wichtigsten Neuregelungen für Betroffene von Zwangsverheiratung:
1. Zwangsheirat wird nach § 237 StGB ein eigener Straftatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gleichermaßen sind Heiratsverschleppungen und beabsichtigte Ferienverheiratungen ins Ausland strafbar. Auch wenn es dabei nicht zu einer Zwangsheirat kommt, kann bereits der Versuch zur Anzeige gebracht werden.
2. Änderung des Rückkehrrechts (§ 51): Verschleppte und im Ausland festgehaltene Mädchen und Frauen erhalten ein Recht auf Wiederkehr
Anders als bisher erlischt die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis mit Verlassen der Bundesrepublik nicht nach sechs Monaten. Sofern das Mädchen/die Frau rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, kann sie innerhalb von zehn Jahren wieder nach Deutschland einreisen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), sofern sie den Beweis erbringen kann und sie sich vor ihrer Ausreise acht Jahre rechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG).
Zudem können Mädchen und Frauen, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, ein Recht auf Wiederkehr geltend machen (§ 37 Abs. 2a AufenthG) wenn sie rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ausreise stellt.
Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre sollte sie sich vor ihrer Ausreise acht Jahre rechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben (§ 37 Abs. 2a AufenthG).
3. Eheaufhebung, Ehescheidung
Eine Eheaufhebung kann beantragt werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohungen gedrängt wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB), d. h. wenn eine Zwangsheirat vorliegt. Ein entsprechender Antrag muss binnen drei Jahren mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/ -anwältin gestellt werden. Diese verlängerte Frist gilt für Zwangsheiraten, die nach Inkrafttreten des Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes geschlossen wurden. (§§ 1317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Für alle anderen gilt weiterhin die Frist von einem Jahr.
4. Erhöhung der Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre
Alle Personen, die durch den Familiennachzug nach Deutschland kommen, erhalten erst nach drei Jahren - anstatt wie bisher zwei - eine vom Ehegatten unabhängige Aufenthaltserlaubnis (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Betroffene von Zwangsverheiratung können allerdings einen Härtefall geltend machen, auch schon vor Ablauf der dreijährigen Frist. Problematisch ist weiterhin, dass sie selbst die Zwangsverheiratung nachweisen müssen. In der Praxis stellt dies eine große Hürde zur Erlangung eines Härtefalls dar.
Hier finden Sie die Einschätzung von TERRE DES FEMMES zu den neuen Regelungen sowie weitere Informationen zum Thema: