Berlin, 29.03.2023. Im Ausland geschlossene Ehen von unter 16-Jährigen können auch in Zukunft ohne Einzelfallprüfung als nichtig erklärt werden – allerdings bedarf es dann genauerer Nachfolgeregelungen, die bislang im Gesetz fehlen*.
So entschied das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob Teile des 2017 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
TERRE DES FEMMES begrüßt die Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die generelle Nichtigkeit von Ehen mit mindestens einer Person unter 16 Jahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist – sofern damit verbundene Nachfolgeregelungen getroffen werden. Es hat darüber hinaus ausgeführt, dass Deutschland mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ zur internationalen Ächtung von Frühehen beiträgt und damit auch im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen agiert. Ebenso ging das BVerfG darauf ein, dass eine Ehe auf einer gleichberechtigten Partnerschaft beruht, die aus freiem Willen eingegangen werden solle. Besonders der letzte Punkt ist jedoch oft nicht der Fall, wenn Mädchen minderjährig (zwangs-)verheiratet werden: Sie werden früh in die Rolle der Ehefrau und potenziellen Mutter gedrängt und oft entscheidet der Ehemann über ihren weiteren Lebensweg. Neben größerer Risiken wie häuslicher/sexueller Gewalt verletzen Frühehen eben auch das Recht auf Selbstbestimmung.