Der Bundestag hat am 03.12.15 den Gesetzentwurf zum sogenannten 3. Opferrechtsreformgesetz der Bundesregierung in der Fassung des Rechtsauschusses angenommen. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die sogenannte EU-Opferschutzrichtlinie. Diese legt die Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest und hätte bereits bis Mitte November diesen Jahres in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Das verabschiedete Gesetz beinhaltet einige Änderungen zum bisher diskutierten Entwurf. Eine entscheidende Änderung ist, dass es ein eigenständiges Gesetz zur psychosozialen Prozessbegeleitung beinhaltet, welches u.a. genauere Vorgaben zur Qualifikation der ProzessbegleiterInnen macht. Die Festlegung der Inhalte der Aus- und Weiterbildung der BegleiterInnen bleiben aber den Ländern überlassen. Ob hierdurch bundeseinheitliche Standards gewährleistet werden, ist fragwürdig. Das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegeleitung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der ursprüngliche Entwurf sah bereits vor, die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahrensrecht zu verankern. Der Rechtsanspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung für besonders schutzbedürftige Opfergruppen stellt eine langjährige Forderung von TERRE DES FEMMES dar. Insofern begrüßen wir, dass Kindern und Jugendlichen, die Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten geworden sind, künftig endlich der Rechtsanspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung garantiert wird. Erwachsene Opfer von Straftaten, wie Häuslicher und sexualisierte Gewalt, Menschenhandel, Zwangsheirat und Genitalverstümmelung bleibt ein grundsätzlicher Anspruch allerdings explizit verwehrt. So ist die Bereitstellung der psychosozialen Prozessbegeleitung für erwachsene Opfer als Kann-Regelung formuliert und stellt somit keinesfalls eine Garantie für die Gewährleistung der psychosozialen Prozessbegeleitung dar.
Der Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegeleitung für besonders schutzbedürftige Opfergruppen ergibt sich u.a. aus den Verpflichtungen, die Deutschland mit der Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) eingegangen ist. Auch sehen die EU-Richtlinie und Europaratskonvention gegen Menschenhandel einen Anspruch auf Beratung und Begleitung vor, während und nach dem Strafverfahren für Opfer von Menschenhandel vor.
TERRE DES FEMMES fordert einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegeleitung für alle, die Opfer schwerer Gewalttaten, wie Häuslicher und sexualisierte Gewalt, Menschenhandel, Zwangsheirat und Genitalverstümmelung geworden sind. TERRE DES FEMMES hatte zum ursprünglichen Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren Stellung bezogen.
- TERRE DES FEMMES-Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf für das 3. Opferrechtsreformgesetz (PDF-Datei)
Stand: 07.12.2015