Frauenspezifische Fluchtgründe

Frauen wie Männer fliehen aus Kriegs- und Krisengebieten, vor Gewalt, Terror, Armut, Diskriminierung oder aufgrund religiös sowie politisch motivierter Verfolgung.

Zusätzlich fliehen Mädchen und Frauen aus frauenspezifischen Fluchtgründen.

Die geschlechtsspezifische Verfolgung lässt sich in drei Verfolgungsarten unterteilen.

  1. Politische motivierte Verfolgung oder aufgrund einer bestimmten ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, bei der frauenspezifische Gewalt ausgeübt wird. Hierzu gehören z.B. die Verschleppung und Versklavung von und sexualisierte Gewalt an yezidischen Frauen durch die Terrormilizen des sog. Islamischen Staats im Irak.
  2. Frauenspezifische Verfolgung zur Durchsetzung gesellschaftlich sowie staatlich herrschender Normen und Moralvorstellungen. Hierzu gehören z.B. die Zwangsabtreibung oder Steinigung.
  3. Frauenspezifische Verfolgung als Ausdruck des gesellschaftlichen Verständnisses der untergeordneten Rolle der Frau in der Gesellschaft, die ausdrücklich und stillschweigend seitens des Staates geduldet wird. Hierzu gehören z.B. weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratungen und Frühehen sowie Mädchen- und Frauenhandel.

Rechtslage

In Deutschland ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (2005) auch die nichtstaatliche und die geschlechtsspezifische Verfolgung ein anerkannter Asylgrund.

So wird im §3a Abs. 2(6) AsylG klargestellt, dass Verfolgung auch dann gilt, wenn es sich um „Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen [...]“, handelt. Zudem wird in §3c AsylG  ausdrücklich auch die Verfolgung, die von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgeht, anerkannt. Sofern Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sowie internationale Organisationen nachweislich nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Anerkennung geschlechtsspezifischen Asyls

Die Rechtslage und die tatsächliche Anerkennungspraxis geschlechtsspezifischer Asylgründe stehen leider im deutlichen Kontrast zueinander. In den meisten Fällen wird Frauen, die im Rahmen des Asylverfahrens eine frauenspezifische Verfolgung als Fluchtgrund geltend machen, nur ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, statt einer sicheren Aufenthaltserlaubnis, zuerkannt.

 

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