Die Genfer Flüchtlingskonvention

Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)(PDF-Datei) findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder nehmen will, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung hat.

Auch Staatenlose, die sich außerhalb des Landes befinden, in welchem sie für gewöhnlich ihren Aufenthalt hatten und aus den erwähnten Befürchtungen nicht in dieses Land zurückkehren können oder wollen, werden laut der GFK als Flüchtlinge eingestuft (Art. 1).

Die Konvention ist ein Abkommen zwischen Staaten als Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen im Asylverfahren und führt u.a. folgende Rechte für Flüchtlinge auf:

  • Schutz vor Diskriminierung und vor ungleicher Behandlung aufgrund von Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
  • Religionsfreiheit (Art. 4)
  • freier und ungehinderter Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
  • Ausstellung eines Personalausweises (Art. 27) und eines Reiseausweises (Art.28)
  • Schutz vor Ausweisung in Gebiete, in denen das Leben oder die Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Überzeugungen bedroht sein würde (Art. 33)

Zum Entstehen der Genfer Flüchtlingskonvention

Weltweit haben sich die globalen Migrationsbewegungen im Verlauf der Jahre verändert. Insbesondere die steigenden Flüchtlingszahlen verlangen heute, sowie schon in der Vergangenheit, nach einem ausreichenden Schutz von Geflüchteten.

Derzeit sind laut UNHCR mehr als 65 Mio. Menschen - Kinder, Frauen und Männer - auf der Flucht. Sie fliehen aus Kriegs- und Krisengebieten, vor Diskriminierung, aufgrund religiös sowie politisch motivierter Verfolgung, Terror, Gewalt oder Armut.

Schon Anfang des 20. Jahrhunderts sah der Völkerbund (heute die Vereinten Nationen) die Notwendigkeit, eine international gültige Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen zu entwickeln. So wurde am 28. Juli 1951 bereits das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – eigentlicher Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – verabschiedet und trat am 22. April 1954 in den ersten sechs Unterzeichnerstaaten in Kraft (Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Luxemburg und Norwegen).

Die Konvention richtete sich zunächst hauptsächlich an die Schutzbedürftigkeit europäischer Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg und war zeitlich beschränkt auf Fluchtgründe, die vor 1951 auftraten. Erst 1967 wurde der Wirkungsbereich der Konvention durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an die geänderten Migrations- und Flüchtlingsströme und –zahlen angepasst.

Bis heute haben insgesamt 147 Staaten die Genfer Flüchtlingskonvention und/oder das Protokoll unterschrieben.

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