Europaratskonvention setzt neue Standards zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen

Deutschland hinkt im Schutz von Frauen vor Gewalt hinterher

Am 1. August trat die sogenannte Istanbul-Konvention in Kraft. 13 Staaten (Österreich, Frankreich, Italien, Portugal, Türkei und mehrere nordeuropäischen Staaten) haben sie bislang ratifiziert. Deutschland gehört zwar zu den 24 Staaten, die 2011 in Istanbul die Selbstverpflichtung unterzeichnet haben, hat diese aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Damit hinkt Deutschland im Schutz von Frauen vor Gewalt hinterher. Dies betrifft insbesondere das Sexualstrafrecht und die Bestrafung von Vergewaltigung: Der Konvention zufolge müssen sexuelle Handlungen, die nicht einverständlich erfolgen, geahndet werden. Das aber ist in Deutschland nicht der Fall.

Die Konvention

Demonstration gegen Vergewaltigung, 2011 Berlin- Foto: (c) TERRE DES FEMMESDemonstration gegen Vergewaltigung, 2011 Berlin. Foto: © TERRE DES FEMMESDie Istanbul-Konvention, also das "Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt", wird von vielen PolitikerInnen und FrauenrechtlerInnen als Meilenstein gefeiert: Mit 12 Kapiteln und 80 Artikeln ist es das umfassendste Werk, das Frauen und Kinder vor Gewalt schützen soll. Es bestimmt erstmals rechtlich verbindliche gemeinsame Standards auf europäischer Ebene. Erstmalig ist auch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt an Frauen zu ergreifen. Die Maßnahmen sind unter anderem in den Bereichen Prävention, Betreuung und Hilfe, Rechtsschutz sowie in zivil- und strafrechtlichen Verfahren vorgesehen.

Die Konvention definiert unterschiedliche Ausprägungen geschlechtsspezifischer Gewalt und benennt u.a. Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, Stalking, physische und psychologische sowie sexuelle Gewalt. Eigens wird Häusliche Gewalt als eine Form, die Frauen „unverhältnismäßig stark betrifft“ (aber auch Männer als mögliche Opfer nicht ausschließt) hervorgehoben. Religion, Tradition und Begriffe wie die „Ehre“ dürfen unter keinen Umständen mehr als Rechtfertigung für Gewalttaten herhalten. Als Kontrollgremium ist eine internationale Gruppe von unabhängigen ExpertInnen vorgesehen, das die Umsetzung durch die einzelnen Staaten überprüfen soll.

Europaratskonvention: Rückhalt für TERRE DES FEMMES-Forderungen

Durch die Bestimmungen der Istanbul-Konvention sieht sich TERRE DES FEMMES in seinen Forderungen nach einer Reform des deutschen Sexualstrafrechtes bestärkt: In Artikel 36 des Abkommens werden die Vertragsparteien verpflichtet, alle notwendigen (gesetzgeberischen oder sonstigen) Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass „nicht einverständliches, sexuell bestimmtes“ Handeln unter Strafe gestellt wird. Die Gesetzgebung Deutschlands weist aber hier gravierende Lücken auf: Das  Einverständnis in eine sexuelle Handlung wird von der Wehrhaftigkeit der Betroffenen abhängig gemacht. Weint sie „nur“ und äußert ihren Widerspruch verbal, setzt sich aber nicht aktiv zur Wehr, wird eine Vergewaltigung nicht als strafbare Tat geahndet. Laut Paragraph 177 des StGB, der Vergewaltigung und sexuelle Nötigung regelt, macht sich ein Täter nur strafbar, wenn er Gewalt angewendet oder damit gedroht hat oder eine schutzlose Lage, aus der sich das Opfer nicht selbst befreien konnte, ausgenutzt hat.

Vergewaltigung – Schluss mit der Straflosigkeit!

Die Spitze des Eisbergs. Grafik: (c) TERRE DES FEMMESDie Spitze des Eisbergs.
Grafik: © TERRE DES FEMMES
Vergewaltigung, eine der am häufigsten vorkommenden Formen von Gewalt an Frauen, wird in Deutschland so selten bestraft, wie kaum ein anderes Verbrechen. Das belegt eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V., die im April 2014 veröffentlicht wurde. Wird eine Frau etwa von ihrem Partner im Schlaf vergewaltigt und wacht dabei auf, kann der Täter - laut Gericht - in einer Intimbeziehung „von einem grundsätzlichem Einverständnis“ ausgehen und als freier Mann das Gericht verlassen. Dies ist ein Fall von etwa 100 Gerichtsverhandlungen, die der Bundesverband Frauenberatungen und Frauennotrufe (BFF) analysiert hat und damit die blamablen Defizite der deutschen Justiz im Umgang mit Sexualdelikten illustriert. Die Verantwortung für das, was als strafwürdiger sexueller Übergriff gewertet wird, werde statt dem Täter dem Opfer übertragen. Die Istanbul-Konvention soll genau das verhindern. Dort heißt es „Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person erteilt werden.“ Das Justizministerium prüft, ob eine Reform notwendig ist.

Deutschland muss sein Sexualstrafrecht internationalen Standards angleichen

Um die längst fällige Reform des Sexualstrafrechtes erneut anzumahnen hat TERRE DES FEMMES bereits im Mai 2014 dem Justizministerium knapp 30.000 Unterschriften übergeben. Deutschland muss endlich die Bestimmungen der Istanbul-Konvention umsetzen und als moderner Rechtsstaat internationale Standards erfüllen.

Zusammen mit der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) dem bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK) e.V läd TERRE DES FEMMES am 8. Oktober zur Fachtagung um die Konsequenzen, die sich aus der Europaratskonvention von Istanbul für Deutschland ergeben, zu diskutieren.

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