Satzung von TERRE DES FEMMES Menschenrechte für die Frau e.V. Gemeinnütziger Verein

§ 1 Vereinsname

Die Organisation führt den Namen TERRE DES FEMMES Menschenrechte für die Frau e.V. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

1. TERRE DES FEMMES wendet sich gegen jede Form von Menschenrechtsverletzungen, die an Mädchen und Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, ungeachtet ihrer konfessionellen, politischen, ethnischen und nationalen Zugehörigkeit sowie ihrer sexuellen Identität begangen werden. TERRE DES FEMMES macht sich stark für ein selbst bestimmtes und freies Leben von Mädchen und Frauen weltweit. Ziel ist ein partnerschaftliches und gleichberechtigtes Geschlechterverhältnis.

2. Zur Erreichung dieses Ziels leistet TERRE DES FEMMES

  1. Aufklärung und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit über Diskriminierung, Ausbeutung, Misshandlung und Verfolgung von Mädchen und Frauen,
  2. Lobbyarbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen,
  3. Einzelfallhilfe.

TERRE DES FEMMES misst dieser Arbeit besondere Bedeutung bei, solange trotz formaler Gleichheit vor dem Gesetz frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Identität unzureichend öffentlich anerkannt, dokumentiert und bekämpft werden. Zur Förderung dieser Ziele arbeitet TERRE DES FEMMES mit anderen Organisationen zusammen.

3. TERRE DES FEMMES unterstützt Selbsthilfeprojekte, die

  1. die Existenzgrundlage von Mädchen und Frauen sichern,
  2. der Beratung von Mädchen und Frauen in den Bereichen Gesundheit, Recht, Familienplanung und Bildung dienen,
  3. Mädchen und Frauen durch emanzipatorische und anti-diskriminierende Arbeit die Möglichkeit eröffnen, ein selbstbestimmtes, freies und unabhängiges Leben  zu führen.
  4. den Informationsaustausch über die unter a), b) und c) genannten Aufgaben ermöglichen.

Dadurch wird konkrete Hilfe geleistet für Mädchen und Frauen, die Opfer von Diskriminierung, Ausbeutung, Misshandlung und Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht oder ihrer sexuellen Identität geworden oder davon bedroht sind.

Hauptkriterium für die Förderung durch TERRE DES FEMMES soll sein, dass die Projekte selbstbestimmt verwaltet sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Vereinszugehörigkeit

1. Jede volljährige Frau kann Mitfrau werden, wenn sie sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung einsetzt. Juristische Personen können die Vereinszugehörigkeit unter in Satz 1 des Abschnittes aufgeführten Bedingungen erwerben. Sie können sich auf den Mitfrauenversammlungen durch eine Frau vertreten lassen und besitzen jeweils nur eine Stimme.

2. Die Vereinszugehörigkeit wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste Mitfrauenversammlung anrufen. Diese entscheidet über die Aufnahme.

3. Die Vereinszugehörigkeit oder Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder, bei natürlichen Personen, durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Insolvenz oder Auflösung. Eine Mitfrau oder ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Die Vereinszugehörigkeit oder Fördermitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung muss dem Vorstand vier Wochen vor Quartalsende schriftlich vorliegen.

5. Mitfrauen oder juristische Personen können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die Interessen des Vereins verletzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Ausgeschlossenen können die nächste Mitfrauenversammlung anrufen, diese entscheidet über den Ausschluss.

§ 5 Vereinsbeitrag

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträgen/ Förderbeiträgen und Umlagen werden von der Mitfrauenversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitfrauenversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ehrenvorsitzenden.

§ 7 Untergliederungen

Im Verein TERRE DES FEMMES gibt es Städtegruppen, Hochschulgruppen sowie überregionale Arbeitsgruppen. Sie sind unselbstständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können auf eigene Initiative handeln, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstands. Die Gründung von Städtegruppen, Hochschulgruppen sowie überregionalen Arbeitsgruppen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Bei Ablehnung entscheidet die Mitfrauenversammlung.

§ 8 Mitfrauenversammlungen

1. Die Mitfrauenversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jede Mitfrau stimmberechtigt ist, deren Antrag auf Vereinsmitgliedschaft bis spätestens vier Monate vor der Mitfrauenversammlung eingegangen ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Mitfrau schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Mitfrau darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitfrauenversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Bestimmung der Arbeitsschwerpunkte von TERRE DES FEMMES
  2. Wahl der Vorstandsfrauen
  3. Entgegennahme von Jahresabrechnungen und Jahresberichten sowie Entlastung des Vorstands

3. Die ordentliche Mitfrauenversammlung findet mindestens einmal jährlich als Präsenzveranstaltung oder virtuell statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Satzungsändernde und andere Anträge müssen dem Vorstand zehn Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen und mit der Einladung bekannt gegeben werden.

4. Außerordentliche Mitfrauenversammlungen können vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen werden. Sie müssen ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitfrauen dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

5. Die Mitfrauenversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden oder ihrer Vertreterin geleitet. Sie kann eine Versammlungsleiterin vorschlagen, die von der Mitfrauenversammlung bestätigt wird.

Beschlüsse werden von der Mitfrauenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen nötig. Für Satzungsänderungen die aus rechtlichen Gründen unumgänglich sind, ist kein Beschluss der Mitfrauenversammlung notwendig. Ein einstimmiger Vorstandsbeschluss ist hier ausreichend.

6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitfrauen es verlangt, erfolgen einzelne Abstimmungen geheim.

§ 9 Der Vorstand

1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus maximal fünf Frauen. Mindestens zwei, jedoch höchstens vier Vorstandsfrauen werden alle zwei Jahre von der Mitfrauenversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsfrauen erfolgt einzeln in einer freien, gleichen, geheimen Wahl und mit einfacher Mehrheit. Erhalten mehr als vier Frauen die einfache Mehrheit, sind die vier Frauen mit den meisten „Ja-Stimmen“ gewählt. Haben davon zwei oder mehrere Frauen die gleiche Anzahl von „Ja-Stimmen“ ist gewählt, wen weniger „Nein-Stimmen“ auf sich vereint. Sind auch diese gleich, wir die vollständige Wahl wiederholt. Alles Weitere regelt eine Wahlordnung, die kein Bestandteil der Satzung ist und ihr nicht widersprechen darf.

Neben den gewählten ehrenamtlichen Vorstandsfrauen gibt es die für die Leitung der Geschäftsstelle verantwortliche hauptamtliche (geschäftsführende) Vorstandsfrau. Die geschäftsführende Vorstandsfrau ist bei Entscheidungen in eigener Sache und über ihre Nachfolge nicht stimmberechtigt. Das Amt als geschäftsführende Vorstandsfrau endet im Falle einer fristlosen Kündigung mit der Kündigung, ansonsten mit Beendigung des Dienstverhältnisses.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende, die den Verein gerichtlich vertritt. Sie muss eine gewählte Vorstandsfrau sein. Die Vorsitzende kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Generell besteht Einzelvertretungsbefugnis.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von gewählten Vorstandsfrauen finden auf der nächsten ordentlichen Mitfrauenversammlung für die restliche Amtszeit Nachwahlen statt. Solange zumindest eine der gewählten Vorstandsfrauen ihr Amt ausübt, ist keine außerordentliche Mitfrauenversammlung zum Zweck einer Nachwahl nötig.

5. Alle Vorstandsfrauen leiten verantwortlich die Vereinsarbeit und ihnen obliegt die Umsetzung von Beschlüssen. Sie sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, solange diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. Sie sind der Mitfrauenversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

6. Die gewählten ehrenamtlichen Vorstandsfrauen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG.

§ 10 Die Ehrenvorsitzenden

1. Die Ehrenvorsitzenden werden auf Lebenszeit gewählt. Der Ehrenvorsitz kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand entzogen werden. Die Ehrenvorsitzenden können jederzeit ihr Amt niederlegen.

2. Die Ehrenvorsitzenden werden vom Vorstand einstimmig gewählt. Es können maximal zwei Ehrenvorsitzende gleichzeitig amtieren. Ehrenvorsitzende können nur Mitfrauen mit besonderen Verdiensten für den Verein werden, darunter fallen insbesondere langjährige Vorstandsfrauen oder Vereinsgründerinnen.

3. Ihre Aufgabe ist es, den Verein zu repräsentieren.

4. Die Ehrenvorsitzenden erhalten eine kostenlose Vereinsmitgliedschaft.

§ 11 Die Geschäftsstelle

1. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen MitarbeiterInnen.

2. Für die Leitung der Geschäftsstelle berufen die in § 9 genannten ehrenamtlichen Vorstandsfrauen eine hauptamtliche geschäftsführende Vorstandsfrau. Mit Inkrafttreten des Dienstvertrages mit dem Verein wird sie Mitfrau des Vereins und tritt in den Vorstand ein. Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§ 12 Die Kassenprüferinnen

1. Die Mitfrauenversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen und zwei Stellvertreterinnen. Die Amtszeit der beiden Kassenprüferinnen und ihrer zwei Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassen-prüferinnen und ihre Stellvertreterinnen dürfen weder dem Vorstand angehören noch einer bezahlten Tätigkeit innerhalb des Vereins nachgehen. Im Falle eines Rücktritts können auf einer ordentlichen Mitfrauenversammlung für die restliche Amtszeit Nachwahlen stattfinden.

2. Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die wirtschaftliche Geschäftsführung daraufhin zu prüfen, ob

  1. Einnahmen und Ausgaben belegt sind,
  2. wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde.

3. Über das Prüfungsergebnis berichten sie der Mitfrauenversammlung schriftlich.

§ 13 Protokollführung

Über die Sitzungen der Mitfrauenversammlung und des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Stand: 05.06.2021

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